Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten
nur bei Haushaltszugehörigkeit
Kinderbetreuungskosten können steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch unter anderem, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört.
Gerade bei getrennt lebenden Eltern oder besonderen Wohnsituationen kann dies zu steuerlichen Problemen führen.
Welche Kosten können berücksichtigt werden?
Grundsätzlich können Aufwendungen für:
anteilig steuerlich geltend gemacht werden. Nicht begünstigt sind dagegen insbesondere:
Haushaltszugehörigkeit als wichtige Voraussetzung
Für den Sonderausgabenabzug reicht es nicht aus, dass lediglich Unterhaltszahlungen geleistet werden. Entscheidend ist vielmehr, ob das Kind tatsächlich dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugeordnet werden kann. Dabei kommt es auf die konkreten Lebensverhältnisse an, beispielsweise:
Besonderheiten bei getrennt lebenden Eltern
Insbesondere bei getrennt lebenden Eltern entstehen häufig Unsicherheiten:
Hier empfiehlt sich eine klare vertragliche und organisatorische Regelung.
Unser Hinweis
Kinderbetreuungskosten bieten weiterhin ein relevantes steuerliches Entlastungspotenzial. Voraussetzung ist jedoch eine sorgfältige Prüfung der persönlichen Verhältnisse und der Haushaltszugehörigkeit des Kindes.




