Erbschaft- und Schenkungsteuer

Was Sie zum Jahresende wissen sollten

Weihnachten: Steuerfreibetrag für Geschenke clever nutzen

Gerade rund um Weihnachten stellt sich oft die Frage: Darf ich eigentlich einfach so etwas verschenken – und wie ist das steuerlich? Eine der wichtigsten Ausnahmen im Schenkungsteuerrecht betrifft sogenannte „übliche Gelegenheitsgeschenke“ (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG).

Dazu zählen Geschenke, die aus einem bestimmten Anlass gemacht werden – etwa zur bestandenen Prüfung, zur Hochzeit oder eben zu Weihnachten. Wie teuer ein Geschenk sein darf, ohne steuerpflichtig zu werden, hängt vom Einzelfall ab. Besonders berücksichtigt werden dabei die Vermögensverhältnisse von Schenker und Beschenktem.

Ein grober Richtwert: Das Geschenk sollte im Verhältnis zum Einkommen und Vermögen des Schenkenden angemessen sein. Wer hier übertreibt, riskiert, dass das Finanzamt genauer hinschaut. Darum gilt: Wer zum Jahresende steuerbewusst schenken möchte, sollte die Regeln kennen – und innerhalb des „Üblichen“ bleiben.

Verbilligte Vermietung: Steuerfalle oder legitimes Familienmodell?

Viele Menschen vermieten Immobilien innerhalb der Familie – und verzichten dabei bewusst auf einen Teil der marktüblichen Miete. Das wirkt im ersten Moment wie eine nette familiäre Unterstützung. Finanziell kann es sich jedoch doppelt auswirken:

  • Einkommensteuerlich
    Vermieter können ihre Werbungskosten nur voll abziehen, wenn die Miete mindestens 66 % der üblichen Marktmiete beträgt. Liegt sie darunter, kann das Finanzamt einen Teil der Kosten streichen.

  • Schenkungsteuerlich
    Zahlt ein Angehöriger sehr wenig Miete, kann dies als steuerpflichtige Schenkung bewertet werden – denn der Mieter erhält einen finanziellen Vorteil.

Wer eine verbilligte Vermietung plant, sollte daher frühzeitig Klarheit schaffen. In komplizierten Fällen kann eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt sinnvoll sein. Damit lässt sich im Voraus prüfen, ob die geplante Gestaltung schenkungsteuerlich unbedenklich ist.

Vereinfachtes Ertragswertverfahren: Wie hoch darf der Unternehmerlohn sein?

Bei der Bewertung eines Unternehmens nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren spielt der sogenannte Unternehmerlohn eine wichtige Rolle.

Wenn im Gewinn bislang kein angemessener Unternehmerlohn berücksichtigt ist, muss dieser wertmindernd abgezogen werden (§ 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. d BewG).

Doch was gilt als „angemessen“?
Hier orientiert sich das Gesetz daran, welche Vergütung ein externer, nicht beteiligt­er Geschäftsführer erhalten würde. Dieser Vergleich soll sicherstellen, dass das Unternehmen realistisch bewertet wird.