Entfernungspauschale 2026
Was Pendler, Unternehmer und doppelt Haushaltsführende jetzt wissen sollten
Für viele Berufstätige gehört der tägliche Weg zur Arbeit zum festen Alltag. Umso wichtiger ist es, dass diese Kosten steuerlich berücksichtigt werden. Gute Nachrichten gibt es ab 2026: Die Entfernungspauschale wird spürbar angehoben. Pendler, Unternehmer und auch Personen mit doppelter Haushaltsführung können dadurch künftig mehr Fahrtkosten steuerlich geltend machen. Was sich konkret ändert und worauf Sie jetzt achten sollten, haben wir für Sie übersichtlich zusammengefasst.
Was ist die Entfernungspauschale überhaupt?
Die Entfernungspauschale – oft auch Pendlerpauschale genannt – ermöglicht es Arbeitnehmern, Selbstständigen und Unternehmern, die Kosten für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich abzusetzen. Dabei wird nicht der tatsächliche Aufwand berücksichtigt, sondern ein pauschaler Betrag pro Entfernungskilometer und Arbeitstag angesetzt. Maßgeblich ist immer die einfache Strecke, nicht Hin- und Rückweg. Auch Fahrten zu einem sogenannten Sammelpunkt (z. B. bei Bau- oder Montageeinsätzen) fallen unter diese Regelung.
Die wichtigste Änderung ab 2026
Ab dem Jahr 2026 gilt:
0,38 Euro pro Entfernungskilometer – und zwar bereits ab dem ersten Kilometer. Bisher war die höhere Pauschale erst ab dem 21. Kilometer anwendbar. Das ändert sich nun. Damit profitieren insbesondere Pendler mit kurzen und mittleren Arbeitswegen deutlich stärker als bisher.
Zum Vergleich:
| Zeitraum | Kilometer 1 – 20 | Ab Kilometer 21 |
|---|---|---|
| Bis 2020 | 0,30 € | 0,30 € |
| 2021 | 0,30 € | 0,35 € |
| 2022 – 2025 | 0,30 € | 0,38 € |
| Ab 2026 | 0,38 € | 0,38 € |
Die Vereinheitlichung vereinfacht nicht nur die Berechnung, sondern führt in vielen Fällen zu einer spürbaren Steuerentlastung.
Was bedeutet das konkret für Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer können die Entfernungspauschale als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung ansetzen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen täglich 15 km zur Arbeit.
| Bisher: | 15 km × 0,30 € × 220 Tage = 990 € |
| Ab 2026: | 15 km × 0,38 € × 220 Tage = 1.254 € |
Allein durch die neue Regelung erhöht sich der absetzbare Betrag um über 260 Euro pro Jahr. Gerade bei steigenden Lebenshaltungskosten ist diese Anpassung für viele Haushalte eine willkommene Entlastung.
Auch Unternehmer und Selbstständige profitieren
Die Entfernungspauschale gilt nicht nur für Arbeitnehmer. Auch Unternehmer und Selbstständige können sie für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte ansetzen, sofern kein betriebliches Fahrzeug genutzt wird und keine Reisekostenabrechnung erfolgt.
Das ist besonders relevant für:
Hier kann die neue Pauschale ebenfalls zu einer höheren steuerlichen Berücksichtigung der Fahrtkosten führen.
Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung
Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Arbeitsort führt, kann regelmäßig eine wöchentliche Familienheimfahrt steuerlich geltend machen. Auch hier kommt die Entfernungspauschale zur Anwendung. Ab 2026 gilt damit auch für Familienheimfahrten: 0,38 € pro Entfernungskilometer. Gerade bei größeren Entfernungen zwischen Erst- und Zweitwohnsitz kann dies einen erheblichen steuerlichen Vorteil führen.
Mobilitätsprämie bleibt bestehen
Für Personen mit geringem Einkommen, die aufgrund ihrer Einkommenssituation keine oder nur geringe Einkommensteuer zahlen, gibt es weiterhin die sogenannte Mobilitätsprämie. Sie sorgt dafür, dass auch diese Personengruppe von der erhöhten Entfernungspauschale profitiert – unabhängig davon, ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt. Die Entfristung dieser Regelung sorgt für zusätzliche Planungssicherheit.
Abgrenzung: Entfernungspauschale vs. Reisekosten
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen:
Entfernungspauschale:
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – 0,38 € pro Entfernungskilometer ab 2026
Reisekosten:
Für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten – Hier gelten weiterhin die bisherigen Kilometerpauschalen. Das bedeutet konkret: Wer mit dem privaten Pkw eine Dienstreise durchführt und keine tatsächlichen Kosten nachweist, kann weiterhin nur 0,30 € pro gefahrenem Kilometer ansetzen. Diese Regelung bleibt unverändert. Die neue Pauschale gilt also ausschließlich für den Arbeitsweg und nicht für Dienst- oder Geschäftsreisen.
Welche Nachweise sind erforderlich?
In der Regel verlangt das Finanzamt keinen Einzelnachweis über jede Fahrt. Dennoch sollten folgende Angaben nachvollziehbar dokumentiert sein:
Fazit
Die Anhebung der Entfernungspauschale ab 2026 ist eine spürbare steuerliche Entlastung für viele Pendler, Unternehmer und Personen mit doppelter Haushaltsführung. Durch die einheitliche Pauschale von 0,38 € ab dem ersten Kilometer wird die Berechnung einfacher und in den meisten Fällen günstiger für Steuerpflichtige. Wer seinen Arbeitsweg steuerlich optimal nutzen möchte, sollte die neuen Werte frühzeitig in seine Steuerplanung einbeziehen. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre individuellen Möglichkeiten korrekt und vollständig auszuschöpfen.




