Bewirtungsaufwendungen – neue strengere Nachweispflichten
Bewirtungskosten korrekt absetzen: Diese Nachweise sind jetzt besonders wichtig
Geschäftsessen gehören in vielen Branchen zum Alltag. Ob Kundengespräch, Vertragsverhandlung oder Treffen mit Geschäftspartnern – Bewirtungskosten sind häufig ein fester Bestandteil der betrieblichen Praxis. Steuerlich sind diese Aufwendungen grundsätzlich abzugsfähig, allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. Gerade bei Bewirtungsaufwendungen achtet das Finanzamt sehr genau auf die formale Richtigkeit der Belege. Schon kleine Mängel können dazu führen, dass der Betriebsausgabenabzug vollständig versagt wird. Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums konkretisiert nun, welche Anforderungen zwingend erfüllt sein müssen und welche Fehler nicht mehr „repariert“ werden können.
Grundsätzliches zu Bewirtungsaufwendungen
Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass können zu 70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die
restlichen 30 % gelten als nicht abzugsfähig
Voraussetzung ist:
Private Bewirtungen oder Bewirtungen ohne klaren Geschäftsbezug sind steuerlich nicht absetzbar.
Welche Angaben muss ein Bewirtungsbeleg enthalten?
Damit ein Bewirtungsbeleg steuerlich anerkannt wird, müssen folgende Punkte eindeutig erkennbar sein:
Zusätzlich erforderlich:
Diese beiden Angaben können handschriftlich auf dem Beleg ergänzt werden.
Achtung bei der Leistungsbeschreibung
Besonders kritisch ist die Leistungsbeschreibung auf dem Bewirtungsbeleg. Eine allgemeine Formulierung wie: „Speisen und Getränke“ mit einer Gesamtsumme
reicht nicht mehr aus, um den Betriebsausgabenabzug sicherzustellen. Der Beleg muss eine detaillierte Aufschlüsselung enthalten,
zum Beispiel:
Fehlt diese Konkretisierung, kann das Finanzamt den Abzug vollständig versagen – selbst dann, wenn alle anderen Angaben korrekt sind.
Der Leistungszeitpunkt ist zwingend erforderlich
Ein weiterer zentraler Punkt:
Auf dem Bewirtungsbeleg muss der Zeitpunkt der Leistungserbringung eindeutig angegeben sein.
Fehlt dieses Datum, gilt:
Gerade bei elektronischen Kassensystemen sollte daher regelmäßig geprüft werden, ob der Leistungszeitpunkt automatisch auf dem Beleg erscheint.
Trinkgeld: Wer trägt die Beweislast?
Trinkgelder gehören grundsätzlich zu den Bewirtungskosten und können anteilig berücksichtigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sie nachweisbar sind. Wird das Trinkgeld nicht auf dem Beleg quittiert, liegt die Beweislast beim Unternehmer.
Das bedeutet:
Ohne Nachweis kann das Finanzamt den Ansatz des Trinkgeldes ablehnen.
Digitale Archivierung von Bewirtungsbelegen
Papierbelege dürfen grundsätzlich digitalisiert und elektronisch archiviert werden.
Dabei müssen jedoch bestimmte Anforderungen eingehalten werden:
Wer diese Vorgaben nicht einhält, riskiert, dass der Betriebsausgabenabzug bei einer Prüfung aberkannt wird.
Besonderheiten bei Bewirtungen im Ausland
Im Ausland gelten teilweise andere Rechnungsstandards als in Deutschland. Nicht immer werden dort maschinell erstellte Bewirtungsbelege ausgestellt.In diesen
Fällen gilt:
Fehlt dieser Nachweis, kann auch hier der Abzug gefährdet sein.
Typische Fehler in der Praxis?
In der täglichen Praxis führen vor allem folgende Punkte zu Problemen:
Gerade bei Betriebsprüfungen sind Bewirtungskosten ein häufiges Angriffsfeld der Finanzverwaltung.
Fazit
Bewirtungskosten bieten Unternehmern steuerliche Vorteile – aber nur dann, wenn die formellen Anforderungen exakt eingehalten werden. Die aktuellen Klarstellungen zeigen deutlich: Schon kleine Mängel können den kompletten Betriebsausgabenabzug gefährden. Wer regelmäßig Geschäftsessen abrechnet, sollte seine internen Abläufe überprüfen und sicherstellen, dass Belege von Anfang an vollständig und korrekt ausgestellt werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Bewirtungsaufwendungen rechtssicher zu dokumentieren und steuerlich optimal zu nutzen.




